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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Sevencity OHG
Stand: Januar 2023
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Sevencity OHG, geschäftlich handelnd unter der Bezeichnung „Sevencity OHG“, Traubenstraße 37, 70176 Stuttgart (im Folgenden „Sevencity“) ist im Bereich Marketing, Film- und Fernsehproduktion (einschließlich Konzeption, Drehbuch- und
Storyboarderstellung, Regie und Produktion) tätig.
(2) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Sevencity im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Solche
abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Sevencity ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt
(1) Sevencity unterbreitet Ihnen gemäß Ihrer Anfragedetails ein verbindliches Angebot, welches Sie in mindestens Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) annehmen können. Die Annahmefrist beträgt zwei Wochen, soweit im Einzelfall nichts anderes auf dem Angebot
vermerkt ist.
(2) Sevencity erbringt ihre Leistungen nach einem konkret formulierten Briefing des Kunden in mindestens Textform (E-Mail) bei Vertragsschluss.
Für den Fall, dass der Auftraggeber der Sevencity kein schriftliches Briefing erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen dem Auftraggeber und der Sevencity sowie das von der Sevencity angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.
(3) Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge der Sevencity sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht Sevencity nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
(4) Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist die Sevencity bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
(5) Zusatzleistungen wie zusätzliche Ausspielungen, Formate, Fremdsprachenversionen
oder Untertitel bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
(6) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung der Ausgangsprodukte wie
beispielsweise Rohfilmdaten, RAW-Format-Bilder, Musikstücke, offene Film-
Schnittprojekt-Dateien oder offene Animations-Projekt-Dateien.
(7) Für Zusatz-/Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss
berechnet Sevencity dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand. Maßgeblich sind
die üblichen Stunden- und Tagessätze von Sevencity.
(8) Die Sevencity ist nicht verpflichtet die entstandnen Daten und Inhalte auf ungestimmte Zeit zu archivieren. Sie speichert die Daten für fünf Jahre nach Projektabschluss auf einem geeigneten Datenträger. Anschließend darf die Sevencity alle Daten ohne vorherige Zustimmung durch den Kunden aus dem Archiv löschen.
§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt die Arbeiten von Sevencity in angemessener Weise. Insbesondere stellt der Kunde, soweit er zur Erreichung des Vertragszwecks zur Beistellung von Informationen, Daten und/oder Rohmaterialien (z.B. Filmdaten für den Schnitt oder
Animationen) verpflichtet ist, Sevencity sämtliche für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie etwaig beizustellendes Text-,
Bild- und Tonmaterial in branchenüblicher Qualität rechtzeitig zur Verfügung. Weitergehende individualvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Der Kunde benennt bei Auftragserteilung einen für den jeweiligen Auftrag zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter (nachfolgend „Ansprechpartner“). Der Ansprechpartner wird vom Kunden ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame
Erklärungen abzugeben:
Auftragserweiterungen, Änderung des Auftragszieles und der bestehenden Fristen und Termine sowie Freigabe der jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten. Er ist
zudem auf Seiten des Kunden für die Überwachung der zeit- und sachgerechten Beistellung und Einhaltung aller Leistungen und Pflichten, die der Kunde im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich.
(3) Der Kunde ist informiert, dass die an Sevencity im Rahmen der Vertragserfüllung übergebenen Sachen und/oder Daten seitens Sevencity nicht versichert sind. Es obliegt daher dem Kunden, für einen ausreichenden Versicherungsschutz der an Sevencity
übergebenen Sachen und Daten Sorge zu tragen.
§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte / Verjährung
(1) Für den Fall, dass der Kunde im Zusammenhang mit Leistungen von Sevencity Inhalte bereithält oder übermittelt, an denen ihm Urheberrechte oder sonstige
Nutzungsrechte zustehen, ist Sevencity für die Dauer der Leistungserbringung zu denjenigen
Vervielfältigungshandlungen berechtigt, die Sevencity durchführen muss, um den Vertragszweck zu erfüllen.
(2) Die von Sevencity bereitgestellten Daten und Inhalte unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Dem Kunden ist es daher nicht gestattet diese Daten über von Sevencity
gewährten einfachen Nutzungsrechte hinausgehend zu kopieren oder zu bearbeiten.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt Sevencity ein uneingeschräntes, unbefristetes und nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Werk (fertiger Film/Produkt) ein.
(4) Der Erwerb eines jeden Nutzungsrechts durch den Kunden steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, einfaches und nicht dingliches Recht in Form einer jederzeit widerruflichen schuldrechtlichen Gestattung.
(5) Soweit nicht anders vermerkt, erhält der Kunde kein Nutzungsrecht an Rohmaterialien wie bspw. RAW-Files, Rohschnitten oder den Filmrohdaten, also Filmaufnahmen, die
direkt aus der Kamera ausgespielt wurden und noch nicht im Filmschnitt verarbeitet wurden.
Gleiches gilt für offene Schnittprojekte.
(6) Der Auftraggeber erwirbt an den fertigen Werken einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt Sevencity berechtigt, die Filme/Medien im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.
(7) Für den Erwerb von Nutzungsrechten die über die Regelungen aus (2), (3) und (5) hinausgehen gelten folgende Gebühren:
– Übertragung der uneingeschränkten Nutzungsrechte, mit eingeschränkter Ausschließlichkeit gegenüber dem Urherber, an Filmrohdaten/Rawfiles:
Zuschlag in Höhe 100% der reinen Netto-Produktionskosten (Personal, Euqipment, Gebühren, Reisekosten). Exklusive
– Übertragung der uneingeschränkten Nutzungsrechte, mit eingeschränkter Ausschließlichkeit gegenüber dem Urherber, an Filmrohdaten/Rawfiles und offenen Schnittprojekten inkl. kreativen Inhalten wie u.a. Schnitt, Motion Design und Color Grading:
Zuschlag in Höhe 100% der reinen Netto-Postproduktionskosten je Schnittprojekt. Exklusive Musik-, Sprecher- oder sonstigen Lizenzen für Stockmaterial, Tools wie u.a. Plug-Ins von Drittanbietern.
(8) Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Sevencity oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Sevencity oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Sevencity
oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(8) Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteüberschreitung, unberechtigter Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe der Daten / Filme an Dritte durch den Auftraggeber ist die Sevencity berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des
vereinbarten Nutzungshonorars zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Preise, Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten
(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Die angebotenen und beauftragten Tagessätze beziehen sich auf eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag für Bürotätigkeiten wie unter anderem Postproduktion, sowie von 10 Stunden pro Arbeitstag
außer Haus (u.a. Produktion/Dreharbeiten) inklusive An- und Abfahrt.
(2) Überstunden bzw. Arbeitszeiten die über die in (1) definierten Zeiten hinausgehen, werden stundenweise mit 90€ (netto) je angefangene Stunde abgerechnet.
(3) Es gelten soweit nicht anders vereinbart, folgende Fälligkeiten als vereinbart:
30% nach Auftragserteilung,
50% nach Beendigung der Dreharbeiten,
20% nach Auslieferung des fertigen Films bzw. Projektabschluss.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(5) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Sevencity über den Betrag verfügen kann.
(6) Der Kunde muss damit rechnen, dass Sevencity Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann Sevencity Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
§ 6 Abnahme
(1) Die Vertragsmäßigkeit des von Sevencity erstellten Werkes wird durch dessen Abnahme bestätigt.
(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Sevencity.
(3) Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Abnahme als erfolgt, wenn
a) der Kunde das Werk in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben bzw. hieran Unterlizenzen eingeräumt
hat,
b) der Kunde innerhalb von vierzehn Tagen nach Prüfung keine Abweichungen gerügt hat, welche die Abnahme hindern können oder
c) der Kunde solche Fehler innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Sevencity nicht gerügt hat.
§ 7 Sachmängelrechte
(1) Das Werk hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die gewöhnliche
Verwendung und hat die bei Werken dieser Art übliche Qualität (Auflösung, Farben, etc.);
es ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Soweit Mängel auftreten, wird der Kunde alle ihm vorliegenden, für deren Beseitigung erforderlichen Informationen an Sevencity weiterleiten.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, erkannte Mängel unverzüglich zu rügen.
(4) Bei Sachmängeln kann Sevencity zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Sevencity durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung einer neuen Version,
die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Sevencity Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
(5) Der Kunde wird Sevencity bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, Sevencity umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Sevencity kann die
Mangelbeseitigung nach eigener Wahl vor Ort oder in den Geschäftsräumen von Sevencity durchführen.
(6) Soweit ein von dem Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder auf einen Bedienungsfehler oder auf sonstige Umstände, die nicht im Verantwortungsbereich
von Sevencity liegen, zurückzuführen ist, trägt der Kunde die Kosten von Sevencity nach den vereinbarten bzw. üblichen Tarifen.
(7) Bei mindestens dreifachem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht auf Herabsetzung der Vergütung.
§ 8 Rechtsmängel
(1) Sevencity gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Werkes durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen, soweit die Rechteeinräumung Teil ihrer
Leistungspflichten ist. Bei Rechtsmängeln leistet Sevencity dadurch Gewähr, dass Sevencity dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem
Werk oder an gleichwertiger Ware verschafft.
(2) Der Kunde unterrichtet Sevencity unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Geschmacksmusterrechte) gegen ihn geltend machen.
§ 9 Haftung von Sevencity
(1) Sevencity haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher
Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Sevencity auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
(2) Haftungsausschluss für Leistungen Dritter
Schließt Sevencity im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.
(3) Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen
Sevencity übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Filme/Medien. Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
(4) Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer
Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.
(5) Soweit die Haftung von Sevencity ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Sevencity.
(6) Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, die Haftung aus einer Garantie oder wegen eines Rechtsmangels sowie Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden bleiben von diesen Regelungen unberührt.
§ 10 Referenzen
Sevencity ist berechtigt, den Firmennamen des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet oder in Printmedien zur
sachlichen Information zu veröffentlichen. Zudem darf Sevencity das Endprodukt online in Galerien oder Mediaplayern wie auch bei Akquise-Veranstaltungen öffentlich
zugänglich machen bzw. vorführen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Stuttgart. Für Klagen und/oder prozessuale Anträge von Sevencity gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere Gerichtsstand.